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BVerwG, 17.03.1989 - 8 B 29.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Unterschiede zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1989 - 6 A 103/88
- BVerwG, 17.03.1989 - 8 B 29.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 17.03.1989 - 8 B 29.89
Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h., es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 17.03.1989 - 8 B 29.89
Um diesen Zulassungsgrund in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise zu bezeichnen, bedarf es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung, inwiefern dieses Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiter dargelegt werden, inwiefern die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h., inwiefern das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI B 42.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 17.03.1989 - 8 B 29.89
Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h., es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).